Satzung der FWG

Satzung

der Freien Wählergruppe Kenn 1979 (e.V.) in der Gemeinde Kenn

§1  Name und Sitz

  1. Die Freie Wählergruppe führt den Namen „Freie Wählergruppe Kenn 1979 (e.V.)".
  2. Die Freie Wählergruppe hat ihren Sitz in 54344 Kenn.

§2  Ziel und Zweck

  1. Die Freie Wählergruppe Kenn 1979 ist eine Vereinigung mitgliederschaftlich organisierter Wähler, die frei und unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Bevölkerung im Gemeinderat von Kenn anstrebt.

  2. Sie bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates. Die Freie Wählergruppe Kenn 1979 ist gemeinnützig. Sie hat den Zweck f bei der kommunal-politischen Willensbildung mitzuwirken.

  3. Die Freie Wählergruppe Kenn 1979 wird Mitglied in einer Freien Wählergruppe in der Verbandsgemeinde Schweich - sie tritt dem Landesverband der Freien Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V. bei.

  4. Der Nachweis der Homogenität und Identität ist somit erbracht, und es ergibt sich daraus die Berechtigung unter der gleichen Listennummer an den Kommunalwahlen teilzunehmen.

§3  Mitgliedschaft

Mitglied der Freien Wählergruppe kann jeder Wahlberechtigte werden, der sich zu § 2 Absatz 1 - 4 bekennt.

§4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
  2. Über zu leistende finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§5  Ende der Mitgliedschaft

  1. Tod
  2. Austritt, erfolgt ohne Einhaltung einer Frist, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
  3. Ausschluß

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ausschluß ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG schädigt, ihren Zielen zuwider handelt, die Treuepflicht verletzt, oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

§6  Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2.Vorsitzenden,
  • Geschäfts- und Schriftführer,
  • Kassenwart und Kassierer,
  • und 5 Beisitzern.

§7  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergruppe; sie wählt für 2 Jahre den Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt nach den jeweiligen Vorschriften des Kommunal­wahlgesetzes die Bewerber und die Nachfolger für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und erteilt deren Entlastung.
  4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Zu den Mitgliederversammlungen wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schweich hingewiesen. Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder muß sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats einberufen werden.
  5. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere die gefaßten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Geschäfts- und Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§8  Einladungen und Beschlußfähigkeit

  1. Die Organe der FWG sind beschlußfähig, wenn sie mindestens 3 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
  3. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und die Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlußfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§9  Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung der FWG eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder.

§10  Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, daß ein Vierteil der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung verlangt.

§11  Wahlen durch die Mitgliederversammlungen

  1. Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt (z.B. Vorstands- u. Delegiertenwahl), ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.
  2. Auch wo Gesetz und Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mittels Stimmzettels zu wählen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Geheimabstimmung verlangt.
  3. Sollen mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer, gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmter Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig.

§12  Vertretung

Der Verein wird im Geschäftsverkehr von dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäfts- und Schriftführer vertreten. Die Geschäftsführung wird von dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäfts- u. Schriftführer wahrgenommen.

§13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder.

§14  Auflösung

Die Auflösung der FWG kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Ist der Vorstand mit dieser Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Mehrheit von Dreivierteln der erschienen Mitglieder endgültig entscheidet.

§15 Schlußbestimmung

Soweit durch diese Satzung nicht gegenteiliges bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Diese Satzung tritt am 14.02.1979 in Kraft.