Bürgermeister und Beigeordnete

Auszug aus der Gemeindeordnung (§47 - §55 GemO)

Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm:

  • die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates im Benehmen mit den Beigeordneten und den Beschlüssen der Ausschüsse;
  • die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates und der Ausschüsse;
  • die laufende Verwaltung;
  • die Erfüllung der der Gemeinde übertragenen staatlichen Aufgaben;
  • er ist Vorgesetzter der Gemeindebediensteten.

Jede Gemeinde hat einen oder mehrere Beigeordnete. Die Anzahl der Beigeordneten ist in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt. (in der Gemeinde Kenn sind es 3 Beigeordnete). Die Beigeorneten werden vom Gemeinderat gewählt. Der erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Die Beigeordneten können an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.